Merkblatt
(Auszug)
Kosten für Leistungen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI)

Die rechtliche Grundlage für die einheitliche Abrechnung hoheitlicher Leistungen im Bereich des Liegenschaftskatasters im Freistaat Thüringen bildet die Thüringer Verwaltungskostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (ThürVwKostOVerm)vom 29.01.2010 (GVBl. S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der ThürVwKostOVerm vom 28. November 2016 (GVBl. S. 564), in der jeweils geltenden Fassung.

Die Thüringer Kostenordnung gewährleistet im gesamten Freistaat eine transparente und nachvollziehbare Gebührenberechnung.
Ein Kostenwettbewerb zwischen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren ist danach nicht möglich, da alle Vermessungsstellen an die gleichen gesetzlichen Vorschriften gebunden sind. Die ThürVwKostOVerm ist im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht und kann von jedermann eingesehen werden.

Die hiernach zu erwartenden Kosten, können die Vermessungsstellen an mögliche Antragsteller als Kostenschätzung mitteilen. Abzurechnen sind jedoch die tatsächlich entstandenen Beträge nach der Kostenordnung; der Gesetzgeber hat darin verbindliche Gebühren festgelegt. Kostenangebote, Preisvereinbarungen oder Gewährung von Rabatten sind daher nicht zulässig.


Zu den hoheitlichen Leistungen, die von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren im Bereich des Vermessungs- und Geoinformationswesens als Vermessungsstellen erbracht werden, zählen insbesondere:

  • Vermessungen zur Teilung von Grundstücken bzw. Zerlegung von Flurstücken,

  • Vermessungen für lang gestreckte Anlagen (z. B. Straßen, Gewässer, Bahnkörper),

  • Durchführung von Grenzwiederherstellungen,

  • Eimessungen von Gebäuden für den Nachweis im Liegenschaftskataster,

  • Vermessungen für Baulandumlegungen und vereinfachten Umlegungen,

  • Erstellung von Amtlichen Lageplänen zu Bauanträgen,

  • Abgabe von Auszügen aus der Liegenschaftskarte und dem Liegenschaftsbuch sowie

  • Erstellung von Grenzbescheinigungen.

 

Die Höhe der auf die Kostenpflichtigen zukommenden Kosten nach Maßgabe der ThürVwKostOVerm ist dabei hauptsächlich von folgenden Parametern abhängig:

  • Bodenrichtwert des zu vermessenden Flurstückes,
     
  • Größe der Vermessungsfläche,
     
  • Anzahl der neu zu bildenden Flurstücke,
     
  • Anzahl der wiederherzustellenden Grenzpunkte und Abmarkungen,
     
  • Grenzlänge,
     
  • Rohbauwert des Gebäudes oder
     
  • Größe oder Umfang des Auszuges aus den Nachweisen das Liegenschaftskatasters.

 

Das aktuelle Merkblatt des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (TMIL) vom 04.01.2017 können Sie hier herunter laden.

Nähere Einzelheiten zur Gestaltung der einzelnen Kosten entnehmen Sie bitte der Gebührenübersicht oder rufen Sie uns an.